VERWERTBARES VERMÖGEN NACH

Unterbringung im Pflegeheim
Nach § 9 Mindestsicherungsverordnung des Landes Vorarlberg sind bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung die Einkünfte und das verwertbare Vermögen der hilfsbedürftigen Personen, sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu berücksichtigen.
Als verwertbares Vermögen darf ein kleines Eigenheim (Eigentumswohnung), welches der hilfsbedürftigen Person oder auch dem Ehepartner, dem eingetragenen Partner oder einem Kind der hilfsbedürftigen Person zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs dient, nicht berücksichtigt werden.

Auch ein Betrag bis € 10.000,00 darf im Rahmen der stationären Mindestsicherung nicht herangezogen werden, sondern stellt einen Freibetrag dar, welcher zur Bestreitung der Todfallkosten verwendet werden kann.

Neben den Abgrenzungsfragen, was nun ein kleines Eigenheim ist und ab welcher Größe dieses nicht mehr gegeben ist, stellt sich auch die Rechtsfrage, ob Liegenschaftsvermögen, welches zum Beispiel mit einem Fruchtgenussrecht oder auch mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Ehegatten oder von Kindern belastet ist, ein verwertbares Vermögen darstellt.

Aus aktuellem Anlass hat unsere Kanzlei einen Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg bekämpft, da trotz Fruchtgenussrecht und Belastungs- und Veräußerungsverbot der Mindestsicherungsantrag abgelehnt wurde.

Ich werde Sie über die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes umgehend informieren.

Sofern der Hilfsbedürftige selbst ein Fruchtgenussrecht an einem Haus oder einer Wohnung besitzt, so kann die zuständige Bezirkshauptmannschaft grundsätzlich verlangen, dass dieses Objekt auch fremdvermietet wird.

Diesbezüglich empfiehlt es sich, auch die Überlegung in Betracht zu ziehen, das Fruchtgenussrecht dem Betroffenen abzukaufen.

Ich werde Sie über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

RA Dr. Stefan Denifl06.07.2016

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