TIERHALTERHAFTUNG

Gemäß § 1320 ABGB ist ein Tierhalter für ein von diesem Tier verursachten Schaden verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat.

Die Haftung des Tierhalters ist grundsätzlich als Verschuldens – und nicht als Erfolgshaftung gestaltet.

Die Haftung des Tierhalters besteht nicht bereits dann, wenn nicht jede Möglichkeit einer Schädigung durch das Tier ausgeschlossen ist, sondern erst dann, wenn die nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen unterlassen wurden.

Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung spielen insbesondere die Gefährlichkeit eines Tieres nach seiner Art und Individualität und die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten eine Rolle.

Die Anforderungen an die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht dürfen dabei nicht in einem solchen Maß überspannt werden, dass dadurch das Halten von grundsätzlich ungefährlichen Haustieren unmöglich gemacht wird.

Der Tierhalter muss beweisen, dass er sich nicht rechtwidrig verhielt.

Wenn ihm dieser Beweis nicht gelingt, haftet er für dieses Verhalten des Tieres.

HAFTUNG FÜR HUNDE

Wegen ihres bisherigen Verhaltens als gutmütig angesehene Hunde dürfen diese grundsätzlich im Haus und Hof frei und ohne Maulkorb herumlaufen. Dabei ist aber zu beachten, dass auch von gutmütigen Hunden schon alleine durch ihren Spieltrieb Gefahr für Menschen ausgehen kann.

Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung:

Die Verwahrung eines Hundes muss in unmittelbarer Nähe einer stark frequentierten Straße besonders sorgfältig erfolgen.

Die gebotene Sorgfalt ist immer dann auch schon verletzt, wenn es der Halter zulässt, dass ein Kleinkind mit einem Hund unbeaufsichtigt spielt.

Außerhalb von Haus und Hof ist auf die örtlich oft erforderte Leinenpflicht Bedacht zu nehmen.

Sofern keine Leinenpflicht besteht, dürften gutmütige Hunde auch ohne Leine bei einem Spaziergang mitgeführt werden.

Gerade für einen Hundehalter ist es erforderlich auch eine entsprechende Hundehalterversicherung abzuschließen.

Wir stehen Ihnen für Fragen zum Thema Tierhalterhaftung gerne auch im Rahmen einer Beratung zur Verfügung.

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