Reiserecht

Es muss grundsätzlich zwischen Pauschal- und Individualreisen unterschieden werden.

Wenn ein Reiseveranstalter eine Pauschalreise absagt, ein Hotel zum Buchungstermin geschlossen ist oder eine Fluglinie den Flug annulliert, haben KundInnen Anspruch auf vollen Kostenersatz.

Die Ansprüche können direkt beim Reiseveranstalter gestellt werden.

Bei Individualreisen werden Hotel und Flug direkt von den KundInnen separat gebucht.

Nach der gesetzlichen Lage müssen Fluglinien bei gestrichenen Flügen den vollen Ticketpreis (Artikel 8 Europäische Fluggastrechte Verordnung) binnen sieben Tagen ersetzen.

Angebotene Reisegutscheine müssen nicht akzeptiert werden.

Gutscheine haben auch den Nachteil, dass für den Fall der Insolvenz einer Fluglinie oder auch eines Hotels diese meist wertlos sind.

Bei Individualreisen kann man von Flug- und Hotelbuchungen kostenlos zurücktreten, wenn die Geschäftsgrundlage weggefallen ist. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt.

Die Corona Pandemie ist als höhere Gewalt einzustufen.

Die Pandemie muss unvorhersehbar gewesen ein, was auch zutrifft. Zusätzlich muss die Reise unzumutbar sein.

Gutscheinlösungen werden auch bei Individualreisen nunmehr angeboten.

Wenn es für mich als Kunde/Kundin nicht wahrscheinlich erscheint, dass ich den Flug oder das Hotel innerhalb eines Jahres wieder buchen möchte oder mir das Risiko einer Insolvenz der Fluggesellschaft oder des Hotelbetreibers zu hoch ist, sollte ich die Gutscheinlösung nicht akzeptieren.

Ansonsten ist es natürlich auch zweckmäßig, auf die Situation der Hotelbetreiber oder Fluglinien Rücksicht zu nehmen.

Wenn ich keinen Gutschein akzeptieren möchte, muss ich bei der Fluglinie oder beim Hotel konkret den bereits bezahlten Betrag mit Frist schriftlich (mit entsprechendem Nachweis) zurückfordern.

Gerichtliche Klagen sind in der derzeitigen Situation eher nicht zu empfehlen, zumal Rechtsschutzversicherungen aufgrund der Pandemie Situation keine Kostendeckung gewähren.

Sofern die geforderten Beträge nicht bezahlt werden, empfehle ich, Klagen erst einzureichen, wenn sich die Corona Situation etwas entspannt hat.

Wir beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Angelegenheit.

ANFRAGEN BITTE UNTER:
ANWALT@TROJER.AT
05572/22195

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