HAFTUNG DES LIFTBETREIBERS FÜR SCHILIFTUNFALL

Im April 2012 stieg eine Snowboarderin zusammen mit ihrem Lebensgefährten in einen Schlepplift ein.

Das Paar fuhr so, dass ihre beiden linken Schultern bergwärts zeigten. Die Snowboarderin befand sich somit im Rücken des Partners.

Den Bügel platzierte der Lebensgefährte an der linken, talseitigen Hüfte der Frau. Mit dieser Fahrweise ist die Sicherheit nicht ausreichend gewährleistet.

Es kam in weiterer Folge zum Sturz der Frau. Die Frau wurde 175m weit mit dem Lift mitgeschliffen und unter anderem am Hals stranguliert. Sie erlitt auch einen Herzkreislaufstillstand.

Der Vorwurf gegen den Liftbetreiber im Gerichtsverfahren lautete in erster Linie darauf, dass die Liftstrecke nicht gut genug überwacht wurde und der Lift wegen des schlechten Wetters erst hätte gar nicht fahren dürfen. Es herrschten schlechte Sichtverhältnisse wegen Schneefalls und Nebels.

Der Oberste Gerichtshof entschied, dass der Liftbetreiber zu ¾ haftet und die Snowboarderin ein Mitverschulden von ¼ hat.

Bei Dunkelheit oder Sichtverhältnissen, die einen ordnungsgemäßen Betrieb nicht mehr gewährleisten, sei dieser einzustellen.

Wenn bei entsprechend schlechten Witterungsverhältnissen wie z.B. Nebel, die mangelnde Sicht auf die Lifttrasse nicht anderwärtig ausgeglichen und dafür gesorgt wird, dass das Liftpersonal bei Gefahr in Verzug umgehend reagieren kann, werde den Anforderungen der Betriebsvorschrift nicht entsprochen.

Dr. Stefan Denifl
Rechtsanwalt
Landesleiter Weisser Ring Vlbg

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