FOTOGRAFIERVERBOT OHNE ZUSTIMMUNG

30. Jänner 2015
Gesetzliche Grundlage Gerade aufgrund der gegebenen digitalen Techniken wird bei allen möglichen Gelegenheiten fotografiert. Dabei muss die Rechtsprechung abwägen, ob die Persönlichkeitsrechte des Fotografierten im Vordergrund stehen oder das Interesse an der Herstellung eines Bildes.

Mit einer unerwünschten Veröffentlichung befasst sich § 78 Urheberrechtsgesetz. Durch diese Bestimmung soll jedermann gegen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden.

Aktuelle Rechtsprechung Der Oberste Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass bereits die Herstellung von Bildnissen (auch in der Öffentlichkeit) selbst ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann. Das fotografische Festhalten einer bestimmten Tätigkeit oder Situation kann vom Abgebildeten als unangenehm empfunden werden.

Dies auch deshalb, da zunehmend Möglichkeiten bestehen, Bildnisse zu verbreiten und auch zu manipulieren, ohne dass der Abgebildete im Vorhinein die Absicht des Fotografen erkennen kann. Wesentlich ist dabei, ob die Aufnahme gezielt erfolgte. Gerade durch ein gezieltes Fotografieren wird das Gefühl der Überwachung ausgelöst.

Interpretation Ein gezieltes Fotografieren ohne Zustimmung des Betroffenen ist somit nur dann erlaubt, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Notwendigkeit der Herstellung der Fotografie erwiesen ist. Die Interessensabwägung hat im Einzelfall zu erfolgen. Das ungefragte Fotografieren wurde jedoch im Lichte dieser Entscheidung stark eingeschränkt. Wenn von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann, hat der der Fotografierte die Möglichkeit, eine Unterlassungsklage bei Gericht einzureichen.

Dr. Stefan Denifl,
Rechtsanwalt in
Dornbirn und Nüziders

Go back