ANSPRUCH AUF MIETWAGEN BEI UNFALL?

Wenn bei einem Verkehrsunfall das Fahrzeug beschädigt und mehrere Tage in die Werkstätte muss, benötigt der Betroffene oft ein Ersatzauto.

Es wird immer wieder die Frage gestellt, ob der schuldhafte Unfallgegner über seine Haftpflichtversicherung auch das Mietauto und einen möglichen Verdienstentgang ersetzen muss.

Vom Schadenersatzrecht aus betrachtet, würden diese Ansprüche bestehen.

Allerdings wird in der Regel eine Versicherungsvariante mit Mietwagenverzicht gewählt.

Im Jahr 1973 wurde der sogenannte Spalttarif / Anspruchsverzicht in § 21 KHVG geregelt.

Dieser besagt Folgendes:
„Verzichtet der Versicherungsnehmer rechtswirksam auf Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges, einschließlich eines Taxis und des Verdienstentganges wegen der Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeuges, die ihm gegen Personen zustehen, die durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für ein unter § 59 KFG fahrendes Fahrzeug versichert sind, so gebührt ihm ein Nachlass von 20 % von der vereinbarten Prämie.

Diese Regelung gibt es nur in Österreich.

Dies bedeutet, dass die meisten KFZ Haftpflichtversicherten diesen günstigen Vertrag abschließen und daher bei einem Verkehrsunfall, auch, wenn dieser vom Gegner verschuldet wird, keinen Anspruch auf einen bezahlten Mietwagen und auch einen Verdienstentgang wegen Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges haben.

Dies bedeutet, dass Sie bei Abschluss der Haftpflichtversicherung überlegen müssen, ob sie die teurere Variante mit Anspruch auf Mietwagenkostenersatz und Verdienstentgang abschließen möchten oder den günstigeren Versicherungsvertrag ohne diese Ersatzmöglichkeiten.

Diese einschränkende Bestimmung gilt übrigens nicht, wenn der Unfallgegner ein im Ausland versichertes Fahrzeug gelenkt hat.

Dr. Stefan Denifl
Rechtsanwalt
Landesleiter Weisser Ring Vlbg

Go back