ABSCHAFFUNG DES PFLEGEREGRESSES?

Ab 1.1.2018 ist die Abschaffung des Pflegeregresses in Kraft getreten. Der Gesetzeswortlaut im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz lautet wie folgt: „Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.“

Ab 1.1.2018 dürfen daher Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen.

Sofern Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft (§ 707a Abs. 2 ASVG).

Trotz dieser eindeutigen Gesetzeslage hält das Land Vorarlberg weiter daran fest, nicht nur laufende Einkünfte, wie Pensionen, für die Pflegekosten der Betroffenen heranzuziehen, sondern soll auch weiterhin im Rahmen des Pflegeregresses eine Unterhaltspflicht der Ehegatten bestehen, Geschenknehmer gesetzliche Zinsen bei Bedürftigkeit des Geschenkgebers bezahlen müssen oder auch Vermietungen und Verpachtungen im Regresswege einbringlich gemacht werden.

Bis auf den Umstand, dass das Vermögen des Betroffenen nicht mehr (wobei ein kleines Eigenheim auch bis dato nicht mehr berücksichtigt werden durfte) herangezogen wird, wird die neue Gesetzeslage im Vollzug durch das Land Vorarlberg und die Bezirkshauptmannschaften nicht oder nur im geringen Umfang umgesetzt.

Aus meiner Sicht kann argumentiert werden, dass laufendes Einkommen, wie Pensionen, bei Pflege in stationären Einrichtungen vom Betroffenen zur Verfügung gestellt werden müssen. Weitere Regressmöglichkeiten sind aber durch die neue Gesetzeslage ab 1.1.2018 weggefallen. Laufende Verfahren betreffend Pflegeregress müssten daher eingestellt werden und neue Verfahren für Pflegeregress nicht eröffnet werden.

Sollten die Bezirkshauptmannschaften bzw. die zuständigen Behörden dem nicht Rechnung tragen, wird empfohlen, Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen zu erheben.

Ich ersuche Sie, auch weitere Informationen aus dem VN-Bericht vom 30.12.2017 zu entnehmen.

Sofern Sie oder Ihre Angehörigen mit dieser Problematik selbst konfrontiert sind, stehe ich Ihnen für eine Rechtsberatung gerne zur Verfügung.

Dr. Stefan Denifl
Rechtsanwalt
Landesleiter Weisser Ring Vlbg
Dornbirn, am 11.01.2018

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