ABSCHAFFUNG DES PFLEGEREGRESSES NUR LEERE VERSPRECHUNG?

Infomieren Sie sich über die aktuelle Rechtslage und Ihre Möglichkeiten bei laufenden Verfahren. Ohne die Einleitung rechtlicher Schritte bei den Bezirkshauptmannschaften wird der Pflegeregress fortgeführt werden.

Ab 1.1.2018 ist die Abschaffung des Pflegeregresses in Kraft getreten. Der Gesetzeswortlaut im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz lautet wie folgt: „Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.“

Ab 1.1.2018 dürfen daher Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen.

Sofern Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft (§ 707a Abs. 2 ASVG).

Trotz dieser neuen Gesetzeslage hält das Land Vorarlberg weiter daran fest, nicht nur laufende Einkünfte, wie Pensionen, für die Pflegekosten der Betroffenen heranzuziehen, sondern soll auch weiterhin im Rahmen des Pflegeregresses eine Unterhaltspflicht der Ehegatten bestehen, Geschenknehmer gesetzliche Zinsen bei Bedürftigkeit des Geschenkgebers bezahlen müssen oder auch Vermietungen und Verpachtungen im Regresswege einbringlich gemacht werden. Nur das Vermögen des Betroffenen im Sinne einer Liegenschaft oder Barmittel werden jedoch nach derzeitiger Praxis nicht herangezogen.

Laufende Verfahren betreffend Pflegeregress müssten jedoch auch z.B. bei der Geltendmachung gesetzlicher Zinsen eingestellt werden und neue Verfahren für Pflegeregress nicht eröffnet werden.

Zusätzliche Informationen können Sie auch aus unseren Medienberichten entnehmen.

Sofern Sie oder Ihre Angehörigen mit dieser Problematik selbst konfrontiert sind, stehe ich Ihnen für eine Rechtsberatung gerne zur Verfügung.
Dr. Stefan Denifl
Rechtsanwalt
Landesleiter Weisser Ring Vlbg

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